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Freie Fahrt auf der Strasse der Schlossherrin

Von Christian Liechti. Aktualisiert am 31.05.2011 6 Kommentare

Die Schlossherrin von Rümligen ist vor dem Bundesgericht abgeblitzt. Alle dürfen ihre Privatstrasse befahren, entschieden die Richter.

Das Schlossareal bleibt für die Allgemeinheit unzugänglich. Dafür darf das Strässchen befahren werden.

Das Schlossareal bleibt für die Allgemeinheit unzugänglich. Dafür darf das Strässchen befahren werden.
Bild: Andreas Blatter

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Die Schlossherrin von Rümligen will Ruhe. Seit Jahren sorgt sie mit richterlichen Verboten dafür, dass keine Unbefugten ihr Refugium hoch über dem Gürbetal betreten. Auch auf der Strasse, die neben dem Schloss durchführt, sollte nach ihrem Gusto kein Motorenlärm die Idylle stören.

Die Schlossherrin wehrte sich deshalb mit einer Klage gegen den Durchgangsverkehr. Sie wollte, dass die Richter das Wegrecht über die Gutenbrünnenstrasse lediglich den Einwohnern von Rümligen zuteilen. Die Allgemeinheit sollte aussen vor bleiben. Die Allgemeinheit begann für die Schlossherrin bereits an der Gemeindegrenze zu Kaufdorf und Toffen. Die neben ihrem Schloss durchfahrenden Gäste des Restaurants Gutenbrünnen störten sie sowieso.

Urteile gestützt

Das Bundesgericht hat in seinem aktuell publizierten Urteil die Beschwerde der Schlossherrin abgewiesen. Die höchsten Richter des Landes folgten damit den vorinstanzlichen Urteilen des ehemaligen Zivilgerichts Schwarzenburg-Seftigen sowie des Berner Obergerichts. Das Bundesgericht legte die Dienstbarkeit auf dem Strässchen aus. Diese teilt der Gemeinde Rümligen ein «öffentliches Wegrecht» zu und geht auf ein «allgemeines Fuhrwegrecht» zurück. Die Dienstbarkeit wurde bei der Bereinigung der Grundbücher 1910 eingetragen. Das Bundesgericht hält fest, dass es sich nicht um ein privates oder ein halb privates, sondern um ein öffentliches Wegrecht handelt. Der Kreis der nutzungsberechtigten Personen sei offen und insofern eindeutig umschrieben. Daher stehe das Wegrecht allen Rümligern zu.

Gemäss Entscheid des Bundesgerichts dürfen auch der Wirt und die Gäste des Restaurants Gutenbrünnen das Strässchen benutzen. Die Dienstbarkeit sei im Sinn und Zweck der Gewerbeliegenschaft und könne deshalb nicht nur von dessen Eigentümer, sondern auch von seinen Kunden ausgeübt werden. Weil mit dem Strässchen ebenfalls die Weiler oberhalb des Grundstückes erschlossen werden, dient es «von Alters her» dem Durchgangsverkehr.

Zu viel Ausflügler

Die Schlossherrin argumentierte vor Obergericht auch, dass sich Gutenbrünnen von einer lokalen Gaststätte zum viel frequentierten Ausflugsrestaurant entwickelt habe. Die Zunahme des Verkehrs müsse sie sich nicht gefallen lassen. Das Obergericht verneinte eine Mehrbelastung. Für das Bundesgericht erübrigte es sich, auf die Mehrbelastung einzugehen. Denn die Schlossherrin versäumte es unter anderem, darum zu ersuchen, die Mehrbelastung richterlich feststellen zu lassen.

Weil das Bundesgericht die Beschwerde der Schlossherrin gegen das vorinstanzliche Urteil abwies, muss sie die Gerichtskosten bezahlen. Diese betragen 5000 Franken. (Berner Zeitung)

Erstellt: 31.05.2011, 06:41 Uhr

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6 Kommentare

Urs Habegger

31.05.2011, 10:02 Uhr
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Die Gemeinde will, dass die Ruhesuchende sich in Rümligen niederlässt. Was hat die Gemeinde für ein Gefühl, wie lange die Dame noch Steuern bezahlt? In ihrem Alter kann es jeden Tag soweit sein, deshalb: abwarten und die Zeit spielen lassen. Antworten


Hans Probst

31.05.2011, 16:25 Uhr
Melden 3 Empfehlung

Die Gemeinde hat die Madame nicht zu sich gerufen.Die Dame ist "nur"Erbbedingt im Schloss!Auf einer Wanderung durchs schöne Gürbetal verwies sie mich des Weges.Frech,forsch ja unanständig.Im Morgenmantel,grässlich geschminkt,mit Gold behangen,schrie sie mich aus dem Auto an.Ich glaub,die "gute"alte Madame lebt noch im Mittelalter.Im Dorf hört man nicht viel Gutes...von wegen Steuern...usw. Antworten




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